Mit der Generalverfügung Nr. 48 des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 19.April 1856 wurde zum 1.Mai 1856 das Porto für Sendungen unter Kreuz- bzw. Streifband von bisher 6 auf 4 Silberpfennige je Zoll-Lot ermäßigt. Zur Erleichterung der Freimachung solcher Sendungen wurde gleichzeitig eine neue Freimarke zu 4 Pfennigen (auf weißem Papier mit hellgrünem Druck) herausgegeben.
Wenige Monate später erschien dann im Amtsblatt des Königlichen Post-Departements Nr. 25 vom 22.August 1856 mit der Generalverfügung Nr. 127 eine Ergänzung zu den bisherigen Vorschriften in der Postdienst-Instruction bzw. der Dienst-Instruction für Post-Expediteure für die Begleichung von Pfennig-Beträgen durch vorhandene Wertstufen der Freimarken. Solche Pfennig-Beträge entstanden unter anderem bei der Tarifermittlung für Pakete. Bis zum Erscheinen der 4-Pfennig-Marken bestand die Vorschrift, dass alle Beträge bis einschließlich 6 Pfennigen mit einer 6-Pfennig-Marke und alle darüber hinausgehenden Pfennig-Beträge bis einschließlich 11 Pfennigen mit einer 1-Silbergroschen-Marke zu frankieren waren.
Generalverfügung Nr. 127 vom 13.August 1856 zur „Ergänzung unzureichender, durch Postfreimarken
oder gestempelte Brief-Couverts bewirkter Frankierungen (Postdient-Instruction Abschnitt V.
Abth. I § 5 ad 4; Dienst-Instruction für Post-Expediteure Abschnitt V. Abth. I § 5 ad 4
Interessant bei dieser Verfügung ist, dass für die Stufe von 1 bis 2 Pfennige nicht die Möglichkeit angeboten wurde, zwei 4-Pfennig-Marken und eine 6-Pfennig-Marke zu verwenden, um eine billigere Näherung der notwendigen Gebühr zu erhalten. Da es sich um einen überschießenden Betrag (also mindestens 1 Silbergroschen zuzüglich des genannten Pfennig-Betrags) gehandelt hat, wäre eine solche Darstellung durch Freimarken durchaus möglich gewesen. Im folgenden sind als Beispiel zwei Briefe dargestellt, die die Anwendung der genannten Generalverfügung belegen.
Brief mit Bareinzahlung von Peterswaldau nach Reichenbach, 23.September 1856, Entfernung 5 Meilen, freigemacht mit je einer 4- und 6-Pfennig-Marke sowie einer 1-Silbergroschen-Marke der 1.Ausgabe auf einer 1-Silbergroschen-Ganzsache der 3.Ausgabe für einen Brief der ersten Gewichtsstufe bis 10 Meilen Entfernung (1 Silbergroschen), auf den 6 und ¼ Taler eingezahlt wurden (7 mal ¼ Silbergroschen gleich 1 ¾ Silbergroschen). Aufgrund der Generalverfügung Nr. 127 im Amtsblatt 25 vom 22.August 1856 wurde der Brief statt der notwendigen Gebühr von 2 Silbergroschen 9 Pfennigen mit 2 Silbergroschen 10 Pfennig freigemacht.
Paketbegleitbrief von Schraplau nach Bernburg, 14.November 1856, Entfernung 5 Meilen, Gewicht 24 Pfund 3 Lot, freigemacht mit einer 4-Pfennig- und einer 2-Silbergroschen-Marke der 1.Ausgabe auf einer 1-Silbergroschen-Ganzsache der 2.Ausgabe. Die Gebühr für ein Paket von 25 Pfund der 1.Entfernungsstufe von 3 1/8 Silbergroschen wurde auf Grund der Generalverfügung mit 3 Silbergroschen und 4 Pfennigen freigemacht. Hier wäre ein Anwendungsfall für die erwähnte Darstellung der Beträge bis 2 Pfennige mit zwei 4- und einer 6-Pfennig-Marken gewesen.
Im Heft 132 der Preußen-Studien wurde auf der Titelseite ein Brief mit einer geringfügigen Überfrankatur von 1 Pfennig vorgestellt. Diese ist durch die obengenannte Generalverfügung berechtigt.
Literatur: Post-Amtsblatt Nr. 25 aus dem Jahr 1856